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Einwohnergemeindeversammlung

Einwohnergemeindeversammlung Hünenberg
Platz vor dem Gemeindehaus Hünenberg
Bild Legende:

Zur Teilnahme an der Einwohnergemeindeversammlung sind alle interessierten Personen herzlich eingeladen. Wollen Sie jedoch an der Versammlung mitreden und mitbestimmen, so müssen Sie in Hünenberg Ihren Wohnsitz haben und stimmberechtigt sein.

Aufgaben
Die Einwohnergemeindeversammlung ist die Legislative. Sie hat über die Gemeindegeschäfte (inkl. Budget und Rechnung) abzustimmen.

Stimmberechtigung
An der Einwohnergemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Hünenberg wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB) oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach erfolgter melderechtlicher Anmeldung bei den Einwohnerdiensten ausgeübt werden.

Rechtsmittelbelehrung
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Weitere Informationen

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